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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für zwischen unserem

Unternehmen und dem Kunden geschlossene Verträge. Maßgeblich ist jeweils die zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichenden,

entgegenstehenden, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des

Kunden muss unser Unternehmen zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil

werden.

1.2. Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher sind

Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, die keine Unternehmer sind.

Unternehmer ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher

Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, für die der gegenständliche Vertrag

zum Betrieb des Unternehmens gehört.

2. Vertragsabschluss

2.1. Unser Unternehmen ist an Offerte 14 Tage lang gebunden.

2.2. Mit Zugang des vom Kunden unterfertigten Angebotes kommt der Vertrag zustande.

3. Vertragslaufzeit bei Dienstleistungsverträgen

3.1. Sofern nicht eine einmalige Dienstleistungserbringung oder eine bestimmte Laufzeit

vereinbart wird, wird der Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

3.2. Sofern in diesen AGB besondere Bestimmungen für einzelne Dienstleistungen nicht

etwas anderes vorsehen oder nichts anderes vereinbart wird, kann der auf unbestimmte

Zeit abgeschlossene Dienstleistungsvertrag sowohl vom Kunden als auch von unserem

Unternehmen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletztem schriftlich

ordentlich gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt davon

unberührt.

4. Besondere Bestimmungen und Leistungsumfang für Hausbetreuungs‐Leistungen

4.1. Grünflächenbetreuung

4.1.1. Im Rahmen der Grünflächenbetreuung erbringt unser Unternehmen die vom Kunden

ausgewählten Dienstleistungen, wie ‐ je nach Vertragsinhalt ‐ Rasenmähen,

Heckenschneiden und Gartenarbeiten.

4.1.2. Bei Inanspruchnahme der Grünflächenbetreuung können sowohl der Kunde als auch

unser Unternehmen den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

einem Monat zum 31.12. schriftlich ordentlich kündigen. Sohin muss die

Kündigungserklärung bis spätestens 30.11. beim Vertragspartner eingelangt sein.

4.1.3. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, gilt folgendes: Unserem Unternehmen

trifft weder eine Prüf‐ noch eine Warnpflicht, falls vom Kunden Erde und/oder Saatgut

beigestellt werden, und ferner keine Haftung für Schäden, die darauf zurückzuführen sind,

dass sich der von unserem Unternehmen zu bearbeitende Untergrund noch nicht

vollständig gesetzt hat.

4.1.4. Kunden obliegt es bei sonstigem Ausschluss der Haftung unseres Unternehmens,

Pflanzen, die sich auf von unserem Unternehmen zu bearbeitenden Flächen befinden und

nicht entfernt werden sollen, zu kennzeichnen bzw. unser Unternehmen auf solche

hinzuweisen.

4.2. Hausbetreuung / Hausreinigung

4.2.1. Im Rahmen der Hausbetreuung / Hausreinigung erbringt unser Unternehmen

Dienstleistungen zu den vom Kunden ausgewählten Arbeiten, z.B Reinigung von Böden,

Stiegenhäusern, Fensterbänken.

4.2.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die vertraglichen Leistungen an

Werktagen zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr erbracht.

4.2.3. Fällt der für die Reinigung vorgesehene Tag auf einen Feiertag, wird die Reinigung in

der jeweiligen Woche an einem anderen Werktag durchgeführt, sofern die Parteien nichts

anderes vereinbaren.

4.2.4. Das vereinbarte Entgelt bezieht sich nur auf übliche, jedoch nicht auf sonstige

Verschmutzungen. Unter sonstigen Verschmutzungen sind insbesondere ekelerregende

Verschmutzungen, giftige und gesundheitsgefährdende Verschmutzungen,

Verschmutzungen nach Durchführung von Bauarbeiten und Verschmutzungen, die mit

Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, zu verstehen. Kosten, die aus einer

allenfalls notwendigen Evaluierung nach dem Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz entstehen,

sind im vereinbarten Entgelt nicht enthalten.

4.3. Winterservice

4.3.1. Unser Unternehmen hat die im Vertrag angeführten Flächen in der Zeit vom 1.11. bis

15.4. des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen van

Glatteis zu bestreuen. Im Falle des Vertragsabschlusses nach dem 1.11. haftet unser

Unternehmen nur dann, wenn unser Unternehmen vertragsgemäß bereits zur

Leistungserbringung verpflichtet war.

 

4.3.2. Bei Inanspruchnahme des Winterservice können sowohl der Kunde als auch unser

Unternehmen den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

einem Monat zum 31.8. des Folgejahres schriftlich ordentlich kündigen. Sohin muss die

Kündigungserklärung bis spätestens 31.7. beim Vertragspartner eingelangt sein.

4.3.3. Unser Unternehmen ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (zB

durch undichte Dachrinnen), und zur Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen

führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern, für

deren Entfernung ein Fachunternehmen erforderlich ist. Gleiches gilt für die Entfernung von

Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine.

4.3.4. Unser Unternehmen ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare,

verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen.

4.3.5. Sofern keine Zusatzleistung vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung

(Räumung und/oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis) entsprechend der

Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und ‐dauer) längstens innerhalb

von 8 Stunden ab Beginn des belagsbildenden Niederschlages, wobei die Betreuung bei

Bedarf in Intervallen von 4 bis 7 Stunden durchgeführt wird. Auf die Arbeitsweise, Zeit und

Ausführung der Arbeiten hat der Kunde keinen Einfluss.

4.3.6. Eine vollständig schneefreie Räumung von Verkehrsflächen ist vom Gesetzgeber

nicht vorgesehen. Unser Unternehmen ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden

Verkehrsflachen zur Ganze schneefrei zu machen,

4.3.7. Bei Glatteis werden als Streumaterial zulässige Auftau‐ und abstumpfende Streumittel

verwendet.

4.3.8. lm Falle des Vorherrschens von wetterbedingten Extremsituationen (höherer

Gewalt), wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen, andauerndem

gefrierendem Regen, Schneeverwehungen, extremen Schneemengen, und im Falle eines

durch diese wetterbedingten Umstände verursachten Zusammenbruchs des Verkehrs ist

weder eine termingerechte Räumung noch die Einhaltung des oben genannten Intervalls

geschuldet. Das Winterservice wird in diesen Fällen spätestens 4 Stunden nach Beendigung

der Situation und/oder des Verkehrs wieder aufgenommen.

4.3.9. Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der gesetzlichen Räumungsverpflichtung

nicht unterliegen, wie beispielsweise Hof‐ und Parkflächen. Die Betreuung solcher Flächen

ist gesondert zu vereinbaren. Die Innenflächen werden nur nach der zur Verfügung

stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist aufgrund der zu räumenden Schneemengen die

Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die

vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche entsprechend. Ein Anspruch auf Reinigung von

Innenflächen, die zur Zeit des Einsatzes nicht zugänglich sind, besteht nicht. Parkplatze und

Zufahrten werden üblicherweise maschinell betreut. Eine Verpflichtung zur händischen

Nachbearbeitung (zB zwischen abgestellten Fahrzeugen) ist

grundsätzlich nicht gegeben und ist gesondert zu vereinbaren.

4.3.10. Die Streusplittentfernung wird von unserem Unternehmen entsprechend den

einschlägigen, behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.

 

4.3.11. Die Tauwetterkontrolle ist ein Zusatzservice nach gesonderter Vereinbarung zur

einmal täglichen Kontrolle bezüglich des Vorhandenseins von Dachlawinen an Tagen ohne

natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser

oder das Abgehen von Dachlawinen möglich erscheint. Trotz allenfalls am Dach

angebrachter Schneerechen kann das Abgehen von Dachlawinen nicht immer verhindert

werden. Die Tauwetterkontrolle umfasst das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle

der vom öffentlichen Gehsteig einsehbaren Dächer auf das Vorhandensein von möglichen

Dachlawinen und wird visuell vorgenommen. Unser Unternehmen ist zur Beseitigung von

Gefahrenquellen (Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen etc.) nicht verpflichtet.

Bei Wahrnehmung solcher Gefahrenquellen ist unser Unternehmen jedoch verpflichtet, den

Kunden oder eine von diesem namhaft gemachte Person über eine vom Kunden bei

Vertragsabschluss bekannt gegebene Telefon‐ bzw. Telefaxnummer oder per E‐Mail

unverzüglich zu kontaktieren und von der Gefahr in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist

verpflichtet, unserem Unternehmen allfällige Änderungen der Telefon‐ bzw.

Telefaxnummer oder E‐Mail‐Adresse bzw. der Kontaktperson unverzüglich bekannt zu

geben. Unterbleibt die Bekanntgabe, ist unser Unternehmen nicht für die fehlgeschlagene

Kontaktaufnahme und deren Folgen verantwortlich. Der Kunde erklärt sich damit

einverstanden, dass Haken am Objekt angebracht werden, die bei Bedarf für das Einhängen

von Warnstangen erforderlich sind.

5. Entgelt und Zahlungsbedingungen

5.1. Bei vereinbarter Leistungserbringung an Sonntagen, Feiertagen oder bei Nacht (21.00

Uhr bis 6.00 Uhr), erhöht sich das Entgelt um die in § 10 des jeweils gültigen

Rahmenkollektivvertrages für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal‐, Fassaden‐ und

Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten

(allgemein im Internet abrufbar z.B unter https://www.wko.at/oe/gewerbehandwerk/

chemische‐gewerbe/denkmal‐fassade‐gebaeude/kollektivvertrag) für

Normalarbeitszeit festgelegten Zuschläge im Rahmen von 50 % bis 150 % (§ 10 Abs 7 lit a, Abs

8 lit a, Abs 9 lit a und h und Abs 11 lit a), sofern die Parteien kein anderes Entgelt vereinbart

oder bestimmt haben.

5.2. Das vereinbarte Entgelt ist entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der

Erhöhung und Wirksamkeit) der unabhängigen Schiedskommission beim zuständigen

Bundesministerium für Leistungen der Denkmal‐, Fassaden‐ und Gebäudereiniger

wertgesichert. Diese Entscheidungen werden von der Wirtschaftskammer Österreich

veröffentlicht. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist unser Unternehmen zur

Anpassung zu Ende eines jeden Monats berechtigt. Gegenüber Kunden, die Verbraucher

sind, wird unser Unternehmen das Entgelt mit Ablauf eines jeden Vertragsjahres

automatisch anpassen und den Kunden diesfalls verständigen; dies gilt gleichermaßen für

Entgelterhöhungen und Entgeltsenkungen. Für die Entgeltanpassung im Zusammenhang

mit Grünflächenbetreuung wird unser Unternehmen das Entgelt zum 1.1. des

Kalenderjahres anpassen, bei Winterservicedienstleistungen zum 1.7..

5.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Forderungen unseres Unternehmens

ab dem Rechnungsdatum binnen 7 Tagen fällig. Für Winterservice ist das Entgelt für die

jeweils folgende Winterperiode nach Rechnungslegung zur Vorauszahlung fällig.

5.4. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern, die gemeinsam Vertragspartner

sind, haften diese für die vertraglichen Verpflichtungen solidarisch. Für den Fall, dass der

Hausverwalter nicht Namen und Anschrift aller Eigentümer bekanntgibt, haftet er neben

diesen als Bürge und Zahler.

5.5. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten

unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Arbeiten aus Umständen

unterbleiben müssen, auf die unser Unternehmen keinen Einfluss hat (z.B

Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, Ausbleiben von Niederschlag usw).

5.6. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung des fälligen Entgelts verbundenen

Kosten und Aufwände, wie insbesondere lnkassospesen oder sonstige für eine

zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.

5.7. Sofern der Kunde Unternehmer ist, hat er ein Recht auf Aufrechnung nur, wenn seine

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch unser Unternehmen anerkannt

wurden, und ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Ein gesetzliches

Zurückbehaltungsrecht von Verbrauchern bleibt dadurch unberührt.

5.8. Am Arbeitsort muss ‐ je nach Bedarf – eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom

zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser‐ und Stromverbrauches der für die

Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen auf Kosten des

Kunden.

5.9. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Winterbetreuungsvertrages aus

Verschulden des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, mindestens 50 % des

vereinbarten Entgeltes (für Planung, Schulung und entgangenen Gewinn) bis zum

Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, sowie allenfalls

darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche dem Kunden in Rechnung zu stellen.

6. Widerrufsrecht

6.1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, hat er das Recht,

diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

6.2. Bei Dienstleistungsverträgen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag des

Vertragsabschlusses.

6.3. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde unser Unternehmen mittels einer

eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Der Kunde kann dafür das untenstehende Muster‐ Widerrufsformular verwenden, das

jedoch nicht vorgeschrieben ist.

6.4. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die

Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

6.5. Wenn der Kunde als Verbraucher diesen Vertrag widerruft, haben wir dem Kunden ‐

vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ‐ alle Zahlungen, die wir von ihm erhalten

haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem

die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei unserem Unternehmen eingegangen

ist.

 

6.6. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist

beginnen sollen, so hat der Kunde unserem Unternehmen einen angemessenen Betrag zu

zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde uns von der Ausübung

des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten

Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen

Dienstleistungen entspricht.

6.7. Der Kunde hat in den in § 18 FAGG aufgezählten Fällen kein Rücktrittsrecht.

Insbesondere hat der Kunde demgemäß in folgenden Fällen kein Rücktrittsrecht:

a) bei Dienstleistungen oder Wertgutscheinen, die überwiegend für Dienstleistungen

eingelöst werden, wenn unser Unternehmen ‐ auf Grundlage eines ausdrücklichen

Verlangens des Kunden sowie nach Bestätigung des Kunden über dessen Kenntnis vom

Verlust des Rücktrittsrechts ‐ noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der

Dienstleistung begonnen haben und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;

b) bei Verträgen über dringende Reparatur‐ oder lnstandhaltungsarbeiten, bei denen der

Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser

Arbeiten aufgefordert hat.

7. Gewährleistung

7.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erbringt unser Unternehmen die

Dienstleistungen mit entsprechender Sorgfalt, ohne dass ein bestimmter Erfolg geschuldet

ist.

7.2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, hat er unsere Leistungen, insbesondere das Objekt

nach Abnahme bzw. Beendigung der Dienstleistung auf Richtigkeit und sonstige

Mangelfreiheit zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat er diese binnen

angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche, schriftlich zu

rügen, wobei ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,

insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und

für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft. Hat er innerhalb der Rügefrist keinen Mangel

gerügt, gilt die Dienstleistung als abgenommen und entfallen damit sämtliche Ansprüche

wie zB Gewährleistung, lrrtumsanfechtung oder Schadenersatz wegen einer später

behaupteten Abweichung (§ 377 UGB).

7.3. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, hat für Mängel der Dienstleistung unser

Unternehmen die Wahl, Gewähr durch Verbesserung oder Austausch zu leisten.

8. Haftung

8.1. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist die Haftung für leicht fahrlässig

verursachte Schäden ausgeschlossen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, haftet

unser Unternehmen bei leichter Fahrlässigkeit nur für Personenschäden.

8.2. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist auch der Ersatz von Folgeschäden,

insbesondere bei Verlust von übergebenen Schlüsseln, die Teil einer Schließanlage sind, und

Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus

Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, ausgeschlossen.

 

8.3. Kunden, die Unternehmer sind, haben das Vorliegen von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab

Leistungserbringung oder Gefahrenübergang geltend zu machen.

8.4. Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Winterservice

haftet unser Unternehmen außerdem nicht für Ereignisse, die sich auf bereits

vertragsgemäß geräumten, aber nachträglich durch Dritte (zB einparkende Autos,

Straßenräumgeräte, spielende Kinder usw) verunreinigten schnee‐ oder eisbedeckten

Flächen ereignen. Unser Unternehmen schuldet somit nicht die Überwachung der Flächen

nach erfolgter Leistungserbringung. Unser Unternehmen trifft weiters keine Haftung für

Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz

von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen. Weiters haftet unser

Unternehmen nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Kunden, uns nicht

zurechenbaren Dritten oder auf höhere Gewalt (zB Zusammenbruch des Verkehrs, extreme

Schneemengen usw) zurückzuführen sind.

8.5. Der Kunde ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen unser Unternehmen haftbar werden

könnte (Körperverletzungen von Passanten und Beschädigungen, die mit den

Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen etc) nach Bekanntwerden unverzüglich

unserem Unternehmen zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

8.6. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und

Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig

erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. Unser Unternehmen haftet weder für Schäden

an nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen noch für Schäden, die

durch zulässigerweise verwendete Auftau‐ und abstumpfende Streumittel allenfalls

verursacht werden. Unser Unternehmen ist auch nicht verpflichtet, Streugut aus

Grünflächen zu entfernen.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Unser Unternehmen ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der

vertraglich geschuldeten Leistung zu beauftragen.

9.2. Es gilt ausschließlich materielles deutsches Recht unter Ausschluss der

Verweisungsnormen und des UN‐Kaufrechts. Kunden, die Verbraucher mit gewöhnlichem

Aufenthalt in der EU sind, genießen außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des

Rechts ihres Aufenthaltsstaates.

9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder

undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen

Bestimmungen hierdurch unberührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen

Bestimmungen treten solche, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung

wirtschaftlich am nächsten kommen, aber zulässig und wirksam sind.

9.4. Gegenüber Unternehmern ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus

diesem Vertrag das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht.

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